Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 29.09.1999 – 3 StR 395/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September

1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zweifel an der Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen auch deshalb, weil die Revisionsbegründung die zu untersuchende Spur nicht ausreichend beschreibt und das darüber erstattete Gutachten unvollständig und teilweise unrichtig wiedergibt. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da sich im Hinblick auf die Beweislage die Einholung eines Gutachtens nicht aufgedrängt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen. Kutzer Blauth Miebach

Pfister von Lienen