Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 15.09.1999 – 3 StR 335/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September
1999 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur zweiten Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Die Zeugin Z.
hatte bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige angegeben, von ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Als die Mutter dies erfahren habe, habe sie sich gegen die Tochter gestellt und sich für ihren Mann entschieden. Der Tatrichter hat sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und die Sachverständige dazu gehört (UA S. 15). Bei dieser Sachlage drängte sich die von der Verteidigung vermißte - auch in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Beweiserhebung (Vernehmung des Stiefvaters und der Mutter
der Zeugin) nicht auf.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen