Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.09.1999 – 3 StR 224/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September

1999 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 in

den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht eigene Sachkunde bei der Beurteilung der Schreibkenntnisse des Angeklagten in Anspruch genommen, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt das Schreibwerk nicht mit. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um Spendenquittungen und Listen von Spenden für die PKK bzw. ERNK, die der Angeklagte teilweise selbst geschrieben hat. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, die Beurteilung des Landge-

richts zu überprüfen, der seit 1988 in der Bundesrepublik le-

bende Angeklagte, der 1992 einen sechswöchigen Alphabetisierungskurs absolviert hatte, sei in der Lage, die teilweise fehlerhaft und mit ungelenker Druckbuchstabenschrift verfaß-

ten Texte zu schreiben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen. Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen