Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 12.08.1999 – 5 StR 109/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. August 1999 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhehlerei

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1999 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten H und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zu Recht ist das Landgericht im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92 - (BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerverkürzung 5 = wistra 1993, 66) davon ausgegangen, daß die Steuerhinterziehung jedenfalls bei Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager vollendet

war.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt