Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 12.08.1999 – 3 StR 293/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. August 1999

in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag- am 12. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 1999 im Schuld- und Rechtsfol-

genausspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:

"Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine

Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt worden.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt." 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Das Landgericht Duisburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, inm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für

die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Auf die

Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 23. Dezember 1998 dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Duisburg den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, inm die Fahrerlaubnis entzogen, den

Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.

Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs war nicht mehr möglich, nachdem der Schuldspruch durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember 1998 rechtskräftig geworden ist; sie mußte deshalb aus dem Schuldspruch gestrichen werden. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des 8 250 Abs. 1 StGB n.F. entnommen hat und die rechtsfehlerfrei festgestellte Verwirklichung des

8 239 a StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte.

Für eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Festsetzung einer Sperrfrist war kein Raum, nachdem dieser Maßregelausspruch bereits durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember 1998, mit der nur der Strafausspruch aufgehoben worden und die weiterge-

hende Revision verworfen worden war, rechtskräftig geworden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des neuen Urteils keinen den Ange-

klagten benachteiligenden Rechtsfehler erbracht.

Kutzer Blauth Miebach

Winkler Pfister