Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 11.08.1999 – 5 StR 314/99

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. August 1999 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999 beschlossen:

Die Revisionen der AngeklagenR ‚EK undC gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen, der Angeklagte R auch die dem Nebenkläger T und der Angeklagte C die dem Nebenkläger M durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen.

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1999 aufgezeigte pflichtwidrige Verfahrensverzögerung nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils führt hier deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Strafen durch den Senat, weil die verhängten Strafen — angesichts des Gewichtes der Taten — derart milde sind, daß der Senat bei Zubilligung eines Strafnachlasses wegen der Verfahrensverzögerung nicht zu milderen Strafen

gelangen würde.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt