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BGH Entscheidung vom 22.07.1999 – 4 StR 226/99

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil 4 StR 226/99 vom

22. Juli 1999 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1999,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Magdeburg als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom

5. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere die Beweiswürdigung und wendet sich dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge jeweils in dem ihm in

der Anklage zur Last gelegten Umfang verurteilt hat. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, bei den der Verurteilung zugrundeliegenden vier Taten handele es sich um dieselben Taten im Sinne des § 264 StPO wie bei den vier angeklagten Taten. Dies begegnet durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken:

Für eine Tatidentität könnte sprechen, daß es jeweils um Betäubungsmittelgeschäfte mit Ecstasy-Tabletten, LSD-Trips und "Speed" ging, ferner, daß diese Geschäfte jeweils in der Wohnung des Manuel R. stattfanden und sich der Zeitraum der Geschäfte (Anklage: Frühjahr bis September 97; Urteil:

Juni bis Ende August 97) zumindest teilweise deckte.

Gegen die Annahme einheitlicher Taten spricht hingegen, daß nach der Anklage Daniel N. und Janna P. die Verkäufer gewesen sein sollen, während das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Rauschmittel von ManuelR. erworben. Zudem weichen die Tatzeiten für die jeweiligen Einzeltaten

sowie Art und Menge der verkauften Betäubungsmittel voneinander ab.

Von einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz der Veränderungen, die das Geschehen im Verlauf der Hauptverhandlung erfahren hat, die Identität der Tat - etwa nach Tatzeit, Tatort und Tatbild - gewahrt ist (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. 8 264 Rdn. 16 ff). Das hätte das Landgericht für jede einzelne der abgeurteilten vier Straftaten klären und bejahen müssen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um dem Senat insoweit eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Daher muß das Urteil sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wer-

den.

Bei der neuen Verhandlung wird die Glaubwürdigkeit der Zeugen N. und P. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sorgfältig zu prüfen sein;

insofern verweist der Senat auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung

der Staatsanwaltschaft sowie auf die Stellungnahmen des Generalstaatsan-

walts und des Generalbundesanwalts hierzu. Meyer-Goßner Maatz Athing

Solin-Stojanovic Ernemann