Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 20.07.1999 – 1 StR 668/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 668/98 Berichtigung eines Schreibversehens
in der Strafsache gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
Das Urteil vom 20. Juli 1999 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es in den Gründen auf Seite 12 Absatz 3 statt
“Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hätte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatuts bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 UÜberschuldung 1). Ein solches wird nicht mitgeteilt.”
richtig heißen muß: “ Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hätte es der Aufstellung
eines Überschuldungsstatus bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1). Ein solcher wird nicht mitgeteilt.”
Karlsruhe, den 7. September 1999 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
Waltenberger Justizangestellte