Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 14.07.1999 – 2 StR 282/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. Juli 1999 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 ein-

stimmig beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember

1998 wird dem Angeklagten

a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des

Wiedereinsetzungsamtrags und

b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Niemöller Theune Bode

Otten Rothfuß