Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 09.07.1999 – 2 StR 288/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 288/99 vom 9. Juli 1999 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Daß die Strafkammer die bei der Tat erlittenen Verletzungen des Angeklagten R. nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, berührt angesichts der brutalen Tatausführung und

der Verletzungsfolgen der Tatopfer den Strafausspruch nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

VRiBGH Dr. Jähnke ist wegen Theune Detter Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Theune Bode Rothfuß