Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 07.07.1999 – 3 StR 179/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 179/99 vom 7. Juli 1999 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu dem Verwerfungsamtrag des
Generalbundesanwalts vom 20. April 1999 bemerkt der Senat:
Das Fehlen von Urteilsausführungen zu einem Härteausgleich wegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. Mai 1997 gefährdet den Strafausspruch schon deswegen nicht, weil der Angeklagte am 6. Mai 1997 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden ist, bei einer fiktiven Gesamtstrafe mit der hier erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aber ei-
ne Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich gewesen wäre.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Kutzer RiBGH Dr. Blauth ist durch Miebach Krankheit verhindert zu unterschreiben. Kutzer Winkler Pfister