Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 30.06.1999 – 2 StR 296/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1999 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei nicht möglich. Die erstmals in der Revisionsschrift erhobene da-

hingehende Behauptung ist danach unglaubhaft. Auch sonst sind keine Gründe

ersichtlich, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

führen könnten.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Rothfuß