Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 28.06.1999 – 5 StR 26/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 28. Juni 1999 in der Strafsache gegen
1.Olef E ED aus Hamm, dort geboren am OENEEEEEED 1971,
2.Alexander M ED geboren am sENEBEp 1973 in KEN,
wegen Totschlags u. a.
no ES NS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1999
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten MB und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Nebenkläger mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte EEE - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99 -) - im übrigen (den Vorwurf des Totschlags betreffend) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Nebenkläger ferner die dem Angeklagten EI- kemann durch ihre Revision entstandenen notwendigen
Auslagen.
Tepperwien Häger Basdorf
Nack Gerhardt