Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 22.06.1999 – 1 StR 270/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München | vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig, eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Be-

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