Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 14.06.1999 – 5 StR 159/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 14. Juni 1999 in der Strafsache gegen
Pietro De Simone aus Adelsheim,
geboren am 28. Dezember 1955 in Castel Volturno (Italien),
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1999
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall Il. C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, wistra 1998, 86 m.w.N.). Indes wird der Angeklagte da-
durch nicht beschwert.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt