Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 09.06.1999 – 3 StR 164/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob in der Hauptverhandlung Wahlgegenüberstellungen erfolgt und derartige Vorgänge in das Protokoll gemäß § 273 StPO aufzunehmen

sind.

Das Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler, da die Strafkammer - sollten Wahlgegenüberstellungen durchgeführt worden sein - hieraus jedenfalls keine negativen Schlüsse für die Angeklagte gezogen hat. Vielmehr stützt sich die Strafkammer insoweit bei ihrer Überzeugungsbildung auf nicht protokollierungspflichtige Vorgänge (u.a. gezielte Veränderung des Erscheinungsbildes der Angeklagten), die der Senat als bewiesen an-

sieht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kutzer Blauth Miebach

Winkler Pfister