Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 01.06.1999 – 3 StR 159/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. Juni 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1999 gemäß 88 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1998 wird
a) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in drei Fällen
schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Förderung der Prostitution beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da die Strafkammer zum Fall 1 der Urteilsgründe ausgeführt hat, daß das Schwergewicht der Tat in der Förderung der Prosti-
tution und nicht in dem Verstoß gegen das Ausländergesetz liege, wobei sie
davon ausgeht, daß die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 180 a Abs. 1 StGB angemessen wäre, kann der Senat ausschließen, daß sie bei Wegfall des Straftatbestandes des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer noch milderen Ein-
zelstrafe gelangt wäre.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler