Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 20.05.1999 – 4 StR 193/99
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. Mai 1999 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 1998 wird als un-
zulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Nebenklägers F. ist unzulässig. Der Nebenkläger hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5). Weder dem Antrag der Revision auf vollständige Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache noch der allgemein erhobenen Rüge der Verlet-
zung materiellen Rechts kann ein zulässiges Ziel des Nebenklägers entnom-
men werden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
16. April 1999 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann