Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.05.1999 – 3 StR 273/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 273/99

vom 5. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2000 gemäß 88 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 1999, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 1999 als unzulässig

verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß 8 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:

"Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das Empfangsbekenntnis vom 1. April 1999 (Bd. Il Bl. 67 d.A.) konnte nicht zu einer wirksamen Zustellung führen, weil es nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt David K. unterzeichnet wurde. Dem Pflichtverteidiger ist das Urteil am 1. Oktober 1999 zugestellt worden (Bl. 137 Bd. II d.A.); die am 27. Mai 1999

eingegangene Revisionsbegründung ist deshalb innerhalb der Frist des § 345

Abs. 1 StPO erfolgt. Für die nur hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand besteht kein Anlaß."

Dem tritt der Senat bei, da der Vortrag der Angeklagten in der Antragsbegründung durch die unterschiedlichen Unterschriften der Rechtsanwälte David und Michael K. bestätigt wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen