Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 29.04.1999 – 5 StR 131/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
wegen Geiselnahme u. a.
BESCHLUSS§
vom 29. April 1999 in der Strafsache gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K ‚C und
H gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Juni 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten K wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Nötigung sowie der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in
Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K auch wegen
der angeklagten tatmehrheitlichen (gemeinschaftlichen) Nötigung (Fall II 2)
ist — wie die Liste der angewendeten Vorschriften (UA S. 4), die Tatschilde-
rung (UA S. 22 f.), die rechtliche Würdigung bei dem Mitangeklagten
Q (UA S. 33) und die Ausführungen zur Einzelstrafzumessung (UA
S. 38) eindeutig belegen — aufgrund offensichtlichen Versehens in den Ur-
teilstenor nicht mit aufgenommen - und damit korrespondierend auch in der
rechtlichen Würdigung (UA S. 36) vergessen — worden; hingegen ist eine
Einzelstrafe wegen Nötigung festgesetzt worden, die Eingang in die Ge-
samtstrafe gefunden hat.
Dies rechtfertigt die Berichtigung der — bei dieser Gelegenheit auch im übrigen insgesamt klarzustellenden — Urteilsformel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 354 Rdn. 33).
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Nack Gerhardt