Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 28.04.1999 – 2 StR 159/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes (insoweit angewendete Strafvorschrift 8250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt ist, da in diesem Umfang durch den Senatsbeschluß vom 5. August

1998 Rechtskraft eingetreten war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Jähnke Theune Niemöller Bode Otten