Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.04.1999 – 3 StR 93/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, daß die Frauenärztin Dr. S. nicht als Zeugin vernommen wurde, ist jedenfalls unbegründet. Zwar soll die Ärztin nach den Behauptungen in der bereits im Ermittlungsverfahren eingereichten Schutzschrift angegeben haben, daß das Hymen des geschädigten, damals 15 Jahre alten Mädchens unverletzt gewesen sei; sie soll diese Äußerung jedoch ohne gynäkologische Untersuchung "zu diesem Zeitpunkt", der wesentlich ist, gemacht haben. Angesichts dieses in sich nicht widerspruchsfreien Vorbringens und der vom Generalbundesanwalt erwähnten Unklarheiten zur Frage, ob die Ärztin von der Schweigepflicht entbunden war, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht festzustellen, zumal die Feststellung eines unverletzten Hymens einen sexuellen Mißbrauch (auch in Gestalt des Ge-

schlechtsverkehrs) nicht notwendig ausschließt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Winkler Pfister