Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.04.1999 – 3 StR 39/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 39/99 vom 7. April 1999 in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen zu 1. und 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 3.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Angeklagten |. hat der Generalbundesanwalt zur Frage des Schuldumfangs der unter Il A 1 und II A 3 festgestellten Einzeltaten in seiner Antragsbegründung vom 1. Februar 1999 in zulässiger Weise und in der Sache zutreffend Stellung genommen. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Angeklagte |. bei sämtlichen Taten das Kokain von demselben Lieferanten in Amsterdam bezogen hat, ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht in diesen Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet i.S.d. 8 349 Abs. 2 StPO. Daß das Landgericht den Angeklagten |. nicht wegen Bandenhandels

verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Winkler Pfister