Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 30.03.1999 – 5 StR 616/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. März 1999 in der Strafsache gegen
Klaus G aus K geboren am 1940 in B:
wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1999 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. April 1998 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Harms Häger Basdorf
Nack Gerhardt