Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 24.03.1999 – 2 StR 637/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 637/98
vom 24. März 1999 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Mönchengladbach als Beistand bestellt (§ 397 a StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung), soweit sie den Freispruch angreift. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abzusehen, wendet, war ihr Antrag ”Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Unter-
zeichnerin zu bewilligen”, abzulehnen.
Gemäß 8 406 a Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechts-
mittel nicht zu. Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
ist dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand nicht zu bestellen (vgl. auch zum früheren Recht BGHR StPO 8 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
Dr. Jähnke ist infolge Urlaubs Theune Detter an der Unterschrift gehindert. Theune Bode Rothfuß