Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.03.1999 – 3 StR 76/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 76/99 vom 17. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird als unzuläs-

sig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit ergeben sich auch nicht aus der Behauptung, er habe nach der Urteilsverkündung "wie unter Schock" gestanden; durch ein derartiges Vorbringen wird die Verhandlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt (vgl. BGH NStZ 1997, 148), zumal auch der Verteidiger offensichtlich

nichts von einem "Schock" bemerkt hat.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister