Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 16.03.1999 – 4 StR 73/99
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. März 1999 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Fassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils und den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist die Tat des Angeklagten (nur) als "versuchte Vergewaltigung" (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zu bezeichnen, da dem Gesetz der Begriff "schwere Vergewaltigung" fremd ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann