Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 16.03.1999 – 3 StR 43/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 43/99 vom 16. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Ergebnis gegen die Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson "Hussein" gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere auch der auf Grund anderer Beweise gewonnenen Ergebnisse, war das Landgericht zu Gegenvorstellungen gegen die ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung nicht verpflichtet, zumal in der Hauptverhandlung auch von der Verteidigung keine Einwendungen gegen die eingehaltene Verfahrensweise erhoben wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister