Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.03.1999 – 3 StR 604/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 1999

gemäß 8 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1993 werden als unzulässig verwor-

fen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 473 Rdn. 11).

Gründe§

Die Revisionen sind unzulässig, weil sich aus der auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkten Begründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, daß die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässi-

ges Anfechtungsziel verfolgen. Die Revisionen hätten im übrigen selbst im

Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg haben können. Denn eine sachlichrechtliche Nachprüfung zur Wahrung der Rechte der Nebenkläger ergibt kei-

nen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Boetticher