Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 10.03.1999 – 3 StR 15/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 StR 15/99 vom 10. März 1999 in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneter Betäubungsmiitteleinfuhr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März
1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,
Dr. Miebach,
Winkler,
Dr. Boetticher
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. August 1998
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-
gen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen gefährlicher Werkzeuge" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; wegen der Tenorierung in solchen Fällen vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere näher
bezeichnete Gegenstände eingezogen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten ist auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revisionsbeschränkung ist insoweit wirksam, als der Schuldspruch und
die Einziehungsentscheidung von der Anfechtung ausgenommen sind.
Die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält die vom Landgericht vorgenommene Wertung der Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Erschwernisgründe und mildernden Gesichtspunkte im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist, wenn sie sich rechtsfehlerfrei in den Grenzen des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums hält, vom Revisionsgericht zu respektieren. Das Landgericht hat seine Entscheidung für die Annahme eines minder schweren Falles erkennbar aufgrund einer Gesamtbetrachtung getroffen und auf die dafür bestimmenden Umstände (8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hingewiesen. Rechtsfehler sind ihm dabei, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im
einzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht unterlaufen.
Auch der Maßregelausspruch weist keine den Angeklagten begünstigenden
Rechtsfehler auf.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Boetticher