Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 09.03.1999 – 1 StR 64/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß sich dem Urteil ein mit dem Heroinhandel zusammenhängendes Geschehen in_den

Räumen der Diskothek "Apollo" nicht entnehmen läßt.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher