Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 02.03.1999 – 5 StR 19/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. März 1999 in dem Sicherungsverfahren gegen

wegen Unterbringung

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist unzulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1998 — 1 StR 644/98 — mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

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