Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 24.02.1999 – 3 StR 37/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. Februar 1999
in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 im gesamten
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nicht ausschließen können (UA S. 25 unten) bzw. positiv angenommen (UA S. 25 oben; S. 26) hat es wegen des Zusammenwirkens der schizoiden Persönlichkeit des Angeklagten und seines Alkoholkonsums in Verbindung mit Drogen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. Unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten hat der Tatrichter bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint. Er hat die Anwen-
dung des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen gehalten. Aus den Ur-
teilsgründen ergibt sich aber weder für den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge noch für den des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, daß die Strafkammer geprüft hat, ob der Strafranmen gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafranmenmilderung. Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGHR aaO 27), muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des von massiver Gewalt geprägten Tatbildes an sich nicht un-
angemessen erscheint.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
RiBGH Pfister ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Winkler Kutzer