Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 11.02.1999 – 3 StR 7/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. Februar 1999

in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar

1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung beanstandet wird, ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verknüpft

ist, die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 9.000 DM

durch die Anordnung des Verfalls dieses Betrags zu ersetzen, hindert dies den Senat nicht, das Rechtsmittel ohne diese

- sachlich nicht veranlaßte - Ergänzung zu verwerfen.

Kutzer Blauth Miebach

Winkler Pfister