Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 03.02.1999 – 5 StR 705/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Februar 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 nach 8 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Einziehung
bleibt aufrechterhalten.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere, für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Angeklagte CC _ wegen Beihilfe hierzu zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; es hat ferner einen zur Tatbegehung verwendeten PKW der Angeklagten C eingezogen. Die Revisionen beider Angeklagter führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs. Im übrigen sind sie
unbegründet.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten V wegen der unzutreffenden Annahme einer harten Drogen vergleichbaren Gefährlichkeit der gehandelten Ecstasy-Tabletten, zudem wegen einer auf einem Rechenfehler beruhenden
zu hohen Bewertung des Wirkstoffanteils, keinen Bestand haben.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich der gleiche Fehler auch auf Strafranmenwahl und Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten C _ausgewirkt hat, deren spontan und unter gewissem Druck geleistete Beihilfe zudem über eine bloße Anwesenheit bei der Tatbegehung, die
allein noch nicht strafbar gewesen wäre, nur wenig hinausgegangen ist.
Bei dieser Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung ferner eine zusätzliche Belastung infolge der Einziehung ihres PKW zu bedenken haben (vgl. BGH StV 1996, 206 m.w.N.). Bei dem Angeklagten V wird zu beachten sein, daß ausreichend konkrete Feststellungen über ausländische Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden dürften, bislang nicht getroffen worden sind.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt