Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 03.02.1999 – 2 StR 685/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Februar 1999 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 m.w.N.).

Niemöller Theune Detter Otten Rothfuß