Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 03.02.1999 – 2 StR 502/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Februar 1999
in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1999
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bemerkt der Se-
nat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:
Wie sich aus dem vom Verteidiger formulierten Ablehnungsamtrag ergibt, hat dieser die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Tag beantragt ”um in besserer Kondition und Verfassung einen Schlußvortrag halten zu
können”.
Hiernach hat er nicht einmal erklärt, die Verteidigung wegen Übermüdung oder aus sonstigen Gründen ohne diese Unterbrechung nicht weiterführen zu können. Die Ablehnung des Unterbrechungsamtrags und weitere Verfahrensweise
des Landgerichts ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Niemöller Theune Detter Otten Rothfuß