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BGH Beschluss vom 02.02.1999 – 4 StR 626/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 626/98

vom

13. Januar 2000

in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß

des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daß der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen"

wird.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach 8 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO 8 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung

nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in

Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Angeklagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können", ist da-

nach kein Raum.

Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine Zu-

ständigkeit nicht gegeben ist.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic