Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 02.02.1999 – 1 StR 489/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 489/98

vom

2. Februar 1999

in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht durfte aus der verlangten

Einrichtung eines Firmenkontos schließen, daß es den unbekannt gebliebenen

Tätern bei ihrem Vorgehen um die Ausnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend den Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).

Schäfer Ulsamer Maul Wahl Landau