Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 20.01.1999 – 5 StR 507/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. Januar 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten K H A und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat merkt an: Die von der Revision des Angeklagten E aufgeworfene Frage, ob die Jugendgerichtshilfe den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinweisen muß, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil auf dem behaupteten Fehlen einer Belehrung das Urteil nicht beruht (vgl. UAS. 39).

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt