Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 08.01.1999 – 2 StR 485/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
8. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 8. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,
Detter,
Dr. Bode
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1998
wird
a) das Verfahren - soweit es ihn betrifft - im Fall II.1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil W.
) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Betrugs in
acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in
neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf eine nicht ausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit es den unter II.1 der Urteilsgründe festgestellten Betrug (zum Nachteil W. ) betrifft. Dieser war im März 1991 beendet, als der Angeklagte und der Mitangeklagte, die Frau W. vorgespiegelt hatten, günstige Diamanteneinkäufe für sie tätigen zu können, von der Geschädigten 150.000 DM erlangten. Zwar waren gegen den Angeklagten vor Ablauf der Verjährungsfrist unter dem 19. Februar 1993 und dem 9. November 1995 Haftbefehle ergangen, die sich aber - ebenso wie die Durchsuchung am 9. November 1995 - auf andere Taten zum Nachteil anderer Geschädigter bezogen. Die fünfjährige Verjährungsfrist war danach abgelaufen, als mit der Beschuldigtenvernehmung vom 12. Dezember 1996 die erste zur Verjährungsunterbrechung
geeignete Handlung erfolgte.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II.1 der Urteilsgründe führt zwar zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon aber unberührt. Der Senat schließt angesichts der Summe der verbleibenden Ein-
zelfreiheitsstrafen (sieben Jahre neun Monate) aus, daß die
bei einem Gesamtschaden von ca. 1.400.000 DM sehr maßvolle Gesamtstrafe ohne die entfallende Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre, zumal der Schuldgehalt der eingestellten
Tat strafschärfend hätte berücksichtigt werden können.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten