Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 06.01.1999 – 5 StR 427/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Januar 1999 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 1999

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, daß dem Angeklagten nicht die gesamten Rechnungsbeträge, sondern jeweils nur 90 % der Nettorechnungssumme als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen sind.

Der Senat schließt indessen aus, daß das Landgericht auch unter Bedacht auf einen entsprechend geringeren Schuldumfang gegen den Angeklagten insoweit noch günstigere

Einzelstrafen als geschehen verhängt hätte.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt