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BGH Urteil vom 23.12.1998 – 3 StR 480/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 StR 480/98 vom 23. Dezember 1998 in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts des Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezem-

ber 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten KurtM. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten UrsulaM. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1997 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden

der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins, der "Deutschen Alternative (DA)", entgegen dem vollziehbaren Verbot des Bundesministers des Innern vom 8. Dezember 1992 unterstützt zu haben. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zu Recht ausgeführt hat, in seinem Zusammenhang noch den

Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils entspricht.

Die Beanstandung, bei der Beweiswürdigung sei der Inhalt früherer Urteile gegen die Angeklagten sowie deren Strafregisterauszüge unberücksichtigt geblie-

ben, die in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, geht ins Leere. Die

Staatsanwaltschaft hat eine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben. Grundlage der Überprüfung auf die Sachrüge sind allein die

Urteilsfeststellungen. Das Urteil teilt aber Vorstrafen der Angeklagten nicht mit.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister