Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 16.12.1998 – 2 StR 425/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
vom
16. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,
Detter,
Dr. Bode
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung und bei der Verkündung, Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
4. Februar 1998 wird verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten für das Revisionsverfahren Kosten und
Auslagen aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung eines anderen Urteils, durch das eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt worden war, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne vom § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur folgendes: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeu-
gen ”E. " zum Beweis der Tatsache, daß der beim Brand der
Zelle verletzte Zeuge B. gerufen habe, er und der Ange-
klagte würden sich nun verbrennen, ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge hinlänglich ausgeführt ist (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsamtrag (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 6 m. Anm. Widmaier NStZ 1994, 248 £.; BGH NStZ 1995, 246), denn der Zeuge war unerreichbar (s 244 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13). Der die Beweiserhebung ablehnende Beschluß belegt ausreichend, daß die Jugendkammer die erforderlichen Nachforschungen angestellt hat und weitere Ermittlungen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit unterließ. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der von der Verteidigung benannte Zeuge ”E. " bereits in die Türkei abgeschoben worden, sein nunmehriger Aufenthalt konnte mit einem “angemessenen Aufwand” nicht ermittelt werden. Daß sich der Jugendkammer weitere erfolgversprechende Nachforschungen aufdrängen mußten, ist weder ausreichend darge-
tan noch sonst ersichtlich.
2. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts seinen Selbstmord länger vorbereitet und auch schon vorher angekündigt hatte, kann die in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen erfolgte Verneinung von Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) aus Rechtsgründen
nicht beanstandet werden.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten