Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 16.12.1998 – 2 StR 186/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

16. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

in der Verhandlung und bei der Verkündung, Bundesanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 23. Juli 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten

der Angeklagten ergeben.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten