Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 16.12.1998 – 2 StR 186/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
vom
16. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
in der Verhandlung und bei der Verkündung, Bundesanwalt
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 23. Juli 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten
der Angeklagten ergeben.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten