Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 02.12.1998 – 1 StR 502/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

2. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. April 1998 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat vier Fragen der Verteidigung an den VP-Führer über die Höhe der Belohnung, die die VP in diesem Verfahren erhalten hat, über die Anzahl ihrer Einsätze und sowie über ihr Aussageverhalten in anderen Strafverfahren nicht zugelassen. Dies rügt die Revision mit der Rüge nach S$S 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist unbegründet. Allerdings deckte die allein auf den Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 1 BBG gestützte Aussagegenehmigung nur die Zurückweisung der Fragen nach der Beteiligung der VP in anderen Strafverfahren. Die Beantwortung dieser Fragen hätte Rückschlüsse auf die Identität der VP und ihr Umfeld zugelassen, so daß dadurch dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet worden wären. Dies gilt nicht für die (inzwischen wohl übliche) Belohnung der VP-Person. Hierzu hätte es der Konkretisierung der Aussagegenehmigung bedurft, welche Fragen oder Tatsachen zur Person der VP ausgeschlossen sein sollten (vgl. Dahs in LR StPO 25. Aufl. § 54 Rdn. 19). Indes beruht das Urteil angesichts der festgestellten zahlreichen objektiven Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten nicht

auf dem behaupteten Verstoß.

Schäfer

Soweit die Revision unter Hinweis auf die Anmerkung von Endriß zum Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, NStZ 1998, 463 zur Hehlerei meint, es liege bei einem mit einer VP und einem VE getätigten Rauschgiftgeschäft nicht vollendetes, sondern nur versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtspre-

chung (vgl. zuletzt NJW 1998, 767 m.w. Nachw.).

Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher