Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.11.1998 – 2 StR 117/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 117/97 vom
26. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Förderung der Prostitution u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 beschlossen:
Als unzulässig verworfen werden die An-
träge des Angeklagten
1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses
des Senats vom 16. Juli 1997,
2. auf Nachholung des rechtlichen Ge-
hörs.
Gründe§
Weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33 a StPO sind ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch Beschluß
des Senats vom 6. August 1997 in der vorliegenden Sache).
Weitere Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht
mehr verbescheiden.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß