Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.11.1998 – 2 StR 117/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 117/97 vom

26. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 beschlossen:

Als unzulässig verworfen werden die An-

träge des Angeklagten

1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses

des Senats vom 16. Juli 1997,

2. auf Nachholung des rechtlichen Ge-

hörs.

Gründe§

Weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33 a StPO sind ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch Beschluß

des Senats vom 6. August 1997 in der vorliegenden Sache).

Weitere Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht

mehr verbescheiden.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß