Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 25.11.1998 – 3 StR 456/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

25. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, winkler, Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestelle

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom

22. April 1998 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf

den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat schädliche Neigungen ohne Begründung bejaht. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie lebte im Elternhaus und wurde dort nach strengen moslemischen Moralvorstellungen erzogen. Anhaltspunkte zur Lebensführung der Angeklagten, die für die Annahme schädlicher Neigungen sprechen könnten, teilt das Urteil nicht mit. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie sich zu dem Raubüberfall spontan entschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich in dem Tatgeschehen bis dahin verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals gezeigt hätten (vgl. BGHSt 11, 169, 170; BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 8).

Dieser Mangel führt indes hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat in nicht zu beanstan-

dender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugend-

strafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt und ohne Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung von der Erörterung eines minder schweren Falles (vgl. hierzu BGHR JGG

§ 18 I 3 minder schwerer Fall 2 und 3) abgesehen. Der Senat kann ausschließen, daß sich die nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Fallgestaltung, wie sie der Senatsentscheidung BGHR JGG $S 17 II Schädliche Neigungen 6 zugrunde lag,

ist hier nicht gegeben. Kutzer Rissing-van Saan Blauth

winkler Pfister