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BGH Urteil vom 17.11.1998 – 1 StR 564/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

17. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-

gart vom 19. Juni 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fal-

len der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgelehnt. Die nur gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge be-

gründet ist, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft geht zwar zutreffend davon aus, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt. Handelt es sich um schwerwiegende Taten wie Betäubungsmittelhandel, muß diese Eignung in aller Regel verneint werden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten (BGHR StGB

§ 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStzZ 1992, 586).

Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muß aber nach allgemeinen Maßregelgrundsätzen zur Zeit der Aburteilung bestehen (BGHSt 7, 165, 175; BGH StV 1994, 314, 315). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es dazu, wenn der Täter ein in $S 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, allerdings in der Regel keiner eingehenden Begründung; wird die Ungeeignetheit dagegen aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung

erforderlich sein (BGHR aaO Einziehung 5).

Insoweit kann die fehlende Eignung verneint werden, wenn schon die - vor allem erstmalige und einzige - Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen zukünftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen

können (BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO).

Hier weist die Fahrzeugbenutzung als solche freilich Besonderheiten nicht auf; zwar handelte es sich - anders als in den angeführten Fällen (aa0) - nur um eine Fahrt, doch war sie von Bedeutung, denn sie hat die Tat erst er-

möglicht.

Doch hat das Landgericht Besonderheiten hinsichtlich der Motivation des Angeklagten festgestellt, die nach seiner Beurteilung die Tat als einmaliges situationsbedingtes Fehlverhalten erscheinen lassen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen lehnte der - nicht einschlägig vorbestrafte - Angeklagte zunächst die Mitwirkung bei dem geplanten Herointransport ab, obwohl er aus persönlichen Gründen drin-

gend Geld brauchte. Später ließ er sich überreden. Er hat

aber als erster ein volles Geständnis abgelegt. Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung der Strafkammer aus Rechts-

gründen nicht beanstandet werden. Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher