Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.11.1998 – 5 StR 588/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
11. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten angelastet, er habe weder durch sein Verhalten nach der Tat (die er selbst aufgedeckt und sofort gestanden hatte) noch durch seine (geständigen) Angaben in der Hauptverhandlung „deutlich werden lassen, daß er echte Einsicht oder Reue im Hinblick auf sein Fehlverhalten“ empfinde (UA S. 32 £f.). Die belastende Erwägung ist - zumal bei einem, wie festgestellt, schwer persönlichkeitsgestörten Angeklag-
ten - verfehlt. Der Senat kann indes hier angesichts der
sonstigen strafschärfenden Gesichtspunkte und des Tatbildes ausschließen, daß die Bemessung der Strafe hier-
auf beruht.
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