Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.11.1998 – 5 StR 588/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

11. November 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten angelastet, er habe weder durch sein Verhalten nach der Tat (die er selbst aufgedeckt und sofort gestanden hatte) noch durch seine (geständigen) Angaben in der Hauptverhandlung „deutlich werden lassen, daß er echte Einsicht oder Reue im Hinblick auf sein Fehlverhalten“ empfinde (UA S. 32 £f.). Die belastende Erwägung ist - zumal bei einem, wie festgestellt, schwer persönlichkeitsgestörten Angeklag-

ten - verfehlt. Der Senat kann indes hier angesichts der

sonstigen strafschärfenden Gesichtspunkte und des Tatbildes ausschließen, daß die Bemessung der Strafe hier-

auf beruht.

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